Widerrufsbutton auf Makler-Websites – Handlungsbedarf für Versicherungsmakler? Kurzfassung Für die meisten Versicherungsmakler besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf hinsichtlich des neuen elektronischen Widerrufsbuttons. Der Grund: Bei Online-Abschlussstrecken für Versicherungen ist der Makler in der Regel nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrags . Vertragspartner des Kunden ist stets der jeweilige Versicherer. Entsprechend obliegen auch die gesetzlichen Pflichten rund um den Widerruf grundsätzlich dem Versicherer. Hintergrund Ab dem 19.06.2026 müssen Unternehmer für bestimmte online abgeschlossene Verbraucherverträge einen elektronischen Widerrufsbutton bereitstellen. Viele Makler fragen sich daher, ob diese Pflicht auch für ihre Website gilt – insbesondere dann, wenn dort Online-Abschlussstrecken von Versicherern oder Vergleichsrechnern eingebunden sind. Typische Makler-Konstellation In der Praxis werden häufig: Abschlussstrecken von Versicherern per iFrame eingebunden, Vergleichsrechner (z. B. NAFI) eingesetzt, Anträge direkt an den Versicherer übermittelt, Vertragsunterlagen und Widerrufsbelehrungen durch den Versicherer bereitgestellt. Der Kunde schließt den Versicherungsvertrag dabei nicht mit dem Makler, sondern unmittelbar mit dem Versicherer. Unsere Einschätzung In diesen Fällen sehen wir derzeit keine Pflicht des Maklers , selbst einen Widerrufsbutton für den Versicherungsvertrag vorzuhalten. Entscheidend ist: Der Versicherer ist Vertragspartner. Der Versicherer nimmt den Antrag entgegen. Der Versicherer entscheidet über die Annahme des Vertrags. Der Widerruf richtet sich gegen den Versicherungsvertrag beim Versicherer. Damit liegt die Verantwortung für die Umsetzung der gesetzlichen Widerrufsanforderungen grundsätzlich beim Versicherer. Gilt das auch für eingebettete iFrames? Ja, regelmäßig schon. Allein die Einbindung einer Abschlussstrecke per iFrame auf der Makler-Website führt nicht automatisch dazu, dass der Makler zum Vertragspartner oder Verantwortlichen für den Versicherungsvertrag wird. Solange die Abschlussstrecke dem Versicherer zuzuordnen ist und der Vertrag unmittelbar mit dem Versicherer geschlossen wird, spricht vieles dafür, dass auch die Widerrufsbutton-Pflicht beim Versicherer verbleibt. Warum wir keinen Online-Abschluss von Maklerverträgen empfehlen Teilweise wird diskutiert, ob bei einem online abgeschlossenen Maklervertrag oder Maklermandat eigene Widerrufspflichten entstehen können. Aus diesem Grund empfehlen wir grundsätzlich, keine eigenständigen Maklerverträge oder Maklermandate online abzuschließen . Werden über die Website ausschließlich Versicherungsverträge zwischen Kunde und Versicherer vermittelt, reduziert sich das Risiko zusätzlicher rechtlicher Anforderungen erheblich. Empfehlung für Makler Prüfen Sie, ob Ihre Website den folgenden Grundsätzen entspricht: ✅ Der Versicherungsvertrag wird mit dem Versicherer geschlossen. ✅ Der Antrag wird direkt an den Versicherer übermittelt. ✅ Die Vertragsannahme erfolgt durch den Versicherer. ✅ Die Widerrufsbelehrung stammt vom Versicherer. ✅ Es wird kein eigenständiger Maklervertrag online abgeschlossen. Treffen diese Punkte zu, besteht nach unserer aktuellen Einschätzung regelmäßig kein Anlass, einen eigenen Widerrufsbutton für Versicherungsverträge auf der Makler-Website vorzuhalten . Hinweis Diese Einschätzung stellt keine Rechtsberatung dar. Da die gesetzlichen Regelungen zum elektronischen Widerrufsbutton noch neu sind und eine gefestigte Rechtsprechung bislang fehlt, empfehlen wir bei besonderen Konstellationen eine individuelle rechtliche Prüfung durch einen Juristen Ihres Vertrauens.